10 Dinge die man zum Thema Kurzarbeit wissen sollte
Der Deutsche Gesetzgeber hat mit dem Kurzarbeitergeld ein gutes Hilfsmittel für Unternehmen geschaffen, damit diese auch in konjunkturschwachen Zeiten ihre Angestellten nicht gleich auf die Straße setzen müssen. Das Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld wirft allerdings einige Fragen auf, zu denen wir hier Antwort geben möchten.
1. Arbeitnehmer ohne Kind, für das eine Berechtigung für Kindergeld vorliegt:
- Sie erhalten 60% ihres Nettogehaltes
2. Arbeitnehmer mit Kind, für das eine Kindergeldberechtigung vorliegt:
- Sie erhalten 67% ihres Nettogehaltes
Dazu kommt, was aber vom Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung abhängig ist, eine Aufstockung durch den Arbeitgeber. Dadurch kann sich der Nettoeinkommensverlust deutlich reduzieren. Informationen ob solche eine Aufstockung durch das Unternehmen erfolgt, erhalten sie entweder beim Betriebsrat oder bei der Lohnbuchhaltung (siehe dazu auch: Frage 10).
1. Wer entscheidet über die Einführung von Kurzarbeit?
Grundsätzlich ist die Einführung von Kurzarbeit mitbestimmungspflichtig, d.h. im Klartext, der Betriebsrat muss einverstanden sein. In Betrieben in denen kein Betriebsrat existiert, müssen die betroffenen Mitarbeiter dieser Maßnahme vorher zustimmen.2. Kurzarbeitergeld - Was ist das überhaupt?
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Die Regelungen dazu finden sich im III. Sozialgesetzbuch. Es dient dazu, dass bei vorübergehendem Ausfall von Arbeit, die Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden können. Die Bundesagentur übernimmt dann einen Teil des Gehaltes.3. Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?
Diese Frage wird sicherlich die interessanteste für die meisten sein. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes muss man aber etwas differenzieren, da für die Festlegung zwei Bemessungsgrundlagen existieren:1. Arbeitnehmer ohne Kind, für das eine Berechtigung für Kindergeld vorliegt:
- Sie erhalten 60% ihres Nettogehaltes
2. Arbeitnehmer mit Kind, für das eine Kindergeldberechtigung vorliegt:
- Sie erhalten 67% ihres Nettogehaltes
Dazu kommt, was aber vom Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung abhängig ist, eine Aufstockung durch den Arbeitgeber. Dadurch kann sich der Nettoeinkommensverlust deutlich reduzieren. Informationen ob solche eine Aufstockung durch das Unternehmen erfolgt, erhalten sie entweder beim Betriebsrat oder bei der Lohnbuchhaltung (siehe dazu auch: Frage 10).




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