Schwangerschaft befreit nicht von Studiengebühren

Studiengebühren sind ein leidiges Thema, besonders für junge Studenten die ein Kind erziehen. Aber glücklicherweise, werden junge Eltern in der Regel von allgemeinen Studiengebühren befreit, wenn sie ein Kind haben. Ich muss z.B. ab diesem Semster keine Studiengebühren mehr bezahlen, da ich am 31.März dieses Jahres Vater einer Tochter wurde. *)

So weit so gut, wer allerdings glaubt, schon sobald eine Schwangerschaft feststeht, würde das zur Befreiung von den allgemeinen Studiengebühren ausreichen, der sieht sich getäuscht. Denn eine Schwangerschaft erfüllt nicht die Kriterien zur Befreiung von Studiengebühren. Das hat vor einigen Monaten das Verwaltungsgericht Karlsruhe festgestellt. Dort hatte eine Studentin geklagt, weil sie für das Wintersemester 2007/2008 Studiengebühren bezahlen sollte, obwohl sie schwanger war.

Das Verwaltungsgericht in Karlsruhe entschied allerdings dass der von der Hochschule ausgestellte Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Begründet wurde das damit, dass die Voraussetzungen für die Befreiung erst dann vorliegen, wenn das Kind auch zur Welt gekommen ist. Ebenso muss - entsprechend dem Landeshochschulgebührengesetz - der Antrag auf eine Gebührenbefreiung bereits vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, ab dem der Befreiungsgrund vorliegt, gestellt werden.

Die Karlsruher Richter entschieden zudem, dass die Studentin keine anteilige Befreiung oder Rückerstattung der Studiengebühren geltend machen könnte, da es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sie durch die Geburt des Kindes in eine wirtschaftliche Notlage geraten sei.

*) Voraussetzung dafür war, entsprechend der Regelungen hier in Baden-Württemberg, dass ich die Vormundschaft für die kleine habe und mit ihr zusammen lebe:

Auszug aus den Regelungen in Baden-Württemberg:
Folgende Personen können auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit werden:

Studierende, die ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erziehen und pflegen; für die Befreiung ist die Elternschaft bzw. Vormundschaft zum Kind und die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem Kind notwendig.


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